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   VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870   

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https://dejure.org/2011,60299
VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870 (https://dejure.org/2011,60299)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 18.11.2011 - B 5 K 10.870 (https://dejure.org/2011,60299)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 18. November 2011 - B 5 K 10.870 (https://dejure.org/2011,60299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags;Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der rechtlichen Bindung, wenn neben dem schriftlichen Vertrag mündliche Abreden getroffen werden;Vertragsabschluss vor Förderzusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.12.2001 - 2 AV 3.01

    Androhung eines Zwangsgeldes; Vollstreckung eines Bescheidungsurteils;

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870
    Die Zinspflicht beginnt mit dem Unwirksamwerden (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und damit regelmäßig rückwirkend, frühestens allerdings mit der Auszahlung des bewilligten Betrages (BVerwG, Beschl vom 7. November 2001 - 3 B 117/01, BayVBl. 2002, 705).
  • BVerwG, 07.11.2001 - 3 B 117.01

    Beginn der Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung eines Bewilligungsbescheides

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870
    Die Zinspflicht beginnt mit dem Unwirksamwerden (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und damit regelmäßig rückwirkend, frühestens allerdings mit der Auszahlung des bewilligten Betrages (BVerwG, Beschl vom 7. November 2001 - 3 B 117/01, BayVBl. 2002, 705).
  • BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870
    Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen (BVerwGE 27, 215/218 f.).
  • VGH Bayern, 06.04.2001 - 4 B 00.334
    Auszug aus VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870
    Das gilt auch für Gemeinden, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes vertrauen können sollen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BayVGH, Urteil vom 6. April 2001, Az.: 4 B 00.334 -juris-).
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