Rechtsprechung
VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,60299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags;Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der rechtlichen Bindung, wenn neben dem schriftlichen Vertrag mündliche Abreden getroffen werden;Vertragsabschluss vor Förderzusage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 21.12.2001 - 2 AV 3.01
Androhung eines Zwangsgeldes; Vollstreckung eines Bescheidungsurteils; …
Auszug aus VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870
Die Zinspflicht beginnt mit dem Unwirksamwerden (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und damit regelmäßig rückwirkend, frühestens allerdings mit der Auszahlung des bewilligten Betrages (BVerwG, Beschl vom 7. November 2001 - 3 B 117/01, BayVBl. 2002, 705). - BVerwG, 07.11.2001 - 3 B 117.01
Beginn der Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung eines Bewilligungsbescheides …
Auszug aus VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870
Die Zinspflicht beginnt mit dem Unwirksamwerden (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und damit regelmäßig rückwirkend, frühestens allerdings mit der Auszahlung des bewilligten Betrages (BVerwG, Beschl vom 7. November 2001 - 3 B 117/01, BayVBl. 2002, 705). - BVerwG, 20.06.1967 - V C 175.66
Rechtsmittel
Auszug aus VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870
Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen (BVerwGE 27, 215/218 f.). - VGH Bayern, 06.04.2001 - 4 B 00.334
Auszug aus VG Bayreuth, 18.11.2011 - B 5 K 10.870
Das gilt auch für Gemeinden, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes vertrauen können sollen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BayVGH, Urteil vom 6. April 2001, Az.: 4 B 00.334 -juris-).